Verschwiegenheitserklärung
zwischen
Vorname Name
(nachfolgend „Informationsgeber:in“ oder „P1“ genannt
und
Steffen Tanzmann
Am Baumhaus 2
01454 Radeberg
(nachfolgend „Informationsnehmer:in“ oder „P2“ genannt)
Beide werden zusammen auch als „die Parteien“ oder einzeln „Partei“ bezeichnet
Präambel
P1 hat gegenüber P2 Interesse an der IT-Dienstleistung von Steffen Tanzmann Radeberg bekundet.
Im Zuge der weiteren Gespräche und Verhandlungen zwischen P1 und P2 erhält der oder die Informationsnehmer:in vertrauliche Informationen über ein neues IT-Projekt von Vorname Name.
Diese Informationen müssen streng vertraulich behandelt werden und dürfen nur nach besonderer und schriftlicher Gestattung durch den oder die Informationsgeber:in und nur nach Maßgabe dieser Vereinbarung – egal in welcher Form – an Dritte mitgeteilt werden.
Der Abschluss dieser Verschwiegenheitserklärung ist Voraussetzung für die Übermittlung der vertraulichen Informationen zwischen den Parteien.
Es wird folgendes vereinbart:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche in mündlicher,
schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachten Informationen. Hierzu zählen vor
allem Präsentationen, Unternehmenskonzepte und Geschäftsmodelle, Geschäfts- und
Planungsdaten, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche
Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how. Unerheblich ist, ob
Dokumente oder andere Trägermedien von Informationsgeber:in, Informationsnehmer:in
oder anderen erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf P1 beziehen.
Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung
durch den oder die Informationsnehmer:in bereits öffentlich bekannt war oder mit
Zustimmung von P1 öffentlich bekannt wurde.
(2) „Berechtigte Personen“ sind der oder die Informationsnehmer:in, dessen Organe und
Mitarbeiter:innen. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur
Verschwiegenheit verpflichtete Berater:innen von P2.
(3) „Mitarbeiter:innen“ sind Arbeitnehmer:innen der Parteien sowie Mitarbeiter:innen ohne
Arbeitnehmer:innenstatus wie z. B. freie Mitarbeiter:innen und Zeitarbeitskräfte.
§ 2 Pflichten von P2
(1) Der oder die Informationsnehmer:in verpflichtet sich, alle direkt oder indirekt zur Kenntnis
gekommenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne
vorherige schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten
oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Er oder sie verpflichtet sich, geeignete
Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen.
(2) Vertrauliche Informationen werden nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie
aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen.
(3) Der oder die Informationsnehmer:in trägt dafür Sorge, dass sämtliche berechtigten
Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang dieser
Vereinbarung informiert sind und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.
(4) Der oder die Informationsnehmer:in verpflichtet sich, alle ihm oder ihr zur Kenntnis
gelangten Informationen ausschließlich zum in der Präambel genannten Zweck zu
verwenden.
(5) Der oder die Informationsnehmer:in wird nach Beendigung der Zusammenarbeit oder
nach Aufforderung von P1 sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche
Informationen verkörpern, nach Wahl von P1 zurückgeben, zerstören oder löschen. Dem
oder der Informationsgeber:in ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
(6) Der oder die Informationsnehmer:in verpflichtet sich, den oder die Informationsgeber:in
unverzüglich zu informieren, wenn der oder die Informationsnehmer:in, dessen Organe,
Mitarbeiter:innen oder Berater:innen Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche
Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.
§ 3 Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wirkt nach Beendigung der
Gespräche bis zum Ablauf von 10 Jahren fort.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt
auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte
Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser
Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame
Bestimmung, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vereinbarung
vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit oder
das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.
(3) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Gerichtsstand ist Dresden